Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht

§ 355 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt und nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.

§ 355 (1) ZPO

Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

siehe auch

§ 355 ZPO → Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme.