§ 538 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 538 ZPO → Zurückverweisung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann.