Beweisaufnahme ohne völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 363 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Ausland, wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen.

§ 363 (3) ZPO

Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.

siehe auch

§ 363 ZPO → Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Beweisaufnahme im Ausland, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783 und in Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist.