Beweisaufnahme nach völkerrechtlichen Vereinbarungen

§ 363 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Beweisaufnahme im Ausland nach völkerrechtlichen Vereinbarungen.

§ 363 (2) ZPO

Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.

siehe auch

§ 363 ZPO → Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Beweisaufnahme im Ausland, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783 und in Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist.