Beweisaufnahme nach Gerichtsermessen

§ 1101 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufzunehmen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

§ 1101 (1) ZPO

Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

siehe auch

§ 1101 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.