§ 361 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Bestimmung des beauftragten Richters sowie den Termin zur Beweisaufnahme.
§ 361 (1) ZPO → Bezeichnung des beauftragten Richters und Terminsbestimmung
Legt fest, dass bei der Verkündung des Beweisbeschlusses der beauftragte Richter durch den Vorsitzenden bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt wird.
§ 361 (2) ZPO → Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter
Regelt, dass die Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter erfolgt, falls sie bei der Verkündung unterblieben ist, und dass der Vorsitzende ein anderes Mitglied ernennt, wenn der beauftragte Richter verhindert ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Bestellung von Richtern für die Beweisaufnahme und der Festlegung von Terminen.