§ 367 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichterscheinen einer oder beider Parteien durchgeführt werden kann, soweit dies nach Lage der Sache möglich ist.
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
§ 367 ZPO → Ausbleiben der Partei
Behandelt die Folgen des Ausbleibens einer oder beider Parteien bei einem Termin zur Beweisaufnahme.