Beweisantritt

§ 420 ZPO

Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

Eine Partei genügt bei einem Beweisantritt bereits dann ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nur verlangt werden, sofern diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Anderenfalls muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dadurch gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln.1)

siehe auch

Urkundenbeweis
Beweisangebot

Beweisantritt

§ 373 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie der Zeugenbeweis angetreten wird, nämlich durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll.

§ 373 ZPO

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erbringung des Zeugenbeweises, einschließlich der Benennung von Zeugen und der Tatsachen, über die sie aussagen sollen.

Beweisantritt

§ 403 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweis durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten wird.

§ 403 ZPO

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Beweisführung durch Sachverständige, indem es die Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen, die Auswahl und Leitung der Tätigkeit von Sachverständigen sowie die Beweisantritte beschreibt.

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13, BGHZ 207, 1 Rn. 39; Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 152/14, NJW-RR 2016, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZR 68/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, TranspR 2019, 376 Rn. 8; Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 37/20, GRUR 2021, 971 Rn. 32 = WRP 2021, 904 - myboshi