Beweis der Echtheit nicht anerkannter Privaturkunden

§ 440 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde zu beweisen ist.

§ 440 (1) ZPO

Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

siehe auch

§ 440 ZPO → Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Regelt den Beweis der Echtheit von Privaturkunden, insbesondere wenn deren Echtheit nicht anerkannt wird.