§ 51 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gleichstellung einer bevollmächtigten Person mit einem gesetzlichen Vertreter, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
§ 51 ZPO → Prozessführung
Behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.