Beurteilung des Revisionsgerichts

§ 559 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht nur das Parteivorbringen beurteilt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

§ 559 (1) ZPO

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

siehe auch

§ 559 ZPO → Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Regelt die beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht.