Bestimmung durch Landesjustizverwaltung

§ 813 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt der Landesjustizverwaltung, in weiteren Fällen die Zuziehung eines Sachverständigen anzuordnen.

§ 813 (4) ZPO

Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

siehe auch

§ 813 ZPO → Schätzung
Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.