Nach einer Auffassung kommt die Bestimmung des Vollstreckungsgegenstands mit Hilfe eines vom Gerichtsvollzieher herangezogenen Sachverständigen nicht in Frage.1).
Danach ist ein Streit darüber, ob eine Sache die im Schuldtitel bezeichnete ist, mit der Erinnerung (§§ 766, 793 ZPO) auszutragen. Einen Sachverständigen dürfe der Gerichtsvollzieher nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen hinzuziehen, etwa im Rahmen von § 813 ZPO bei der Pfändung von Kostbarkeiten.2)