§ 366 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
§ 366 ZPO → Zwischenstreit
Regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme auftreten und die der beauftragte oder ersuchte Richter nicht entscheiden kann.
§ 553 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen ist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird.
Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
§ 553 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.