§ 36 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Oberlandesgericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht wäre.
Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
§ 36 ZPO → Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Legt fest, wie das zuständige Gericht in Fällen von Unklarheiten oder besonderen Umständen bestimmt wird.