Bestimmung der zentralen Vollstreckungsgerichte durch Landesregierungen

§ 882h (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrnimmt.

§ 882h (2) ZPO

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.

siehe auch

§ 882h ZPO → Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Regelt die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses, das von zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird.