§ 882h (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrnimmt.
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
§ 882h ZPO → Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Regelt die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses, das von zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird.