§ 1039 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Ersatzschiedsrichter bestellt werden muss, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet, und dass die Bestellung nach den gleichen Regeln erfolgt wie die des zu ersetzenden Schiedsrichters.
Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
§ 1039 ZPO → Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Regelt die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet.