Bestellung eines besonderen Vertreters für den Erben

§ 779 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters für den Erben, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder der Erbe unbekannt ist.

§ 779 (2) ZPO

Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

siehe auch

§ 779 ZPO → Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.