Bestellung der Schiedsrichter

§ 1035 ZPO

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. 2Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, gilt der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren1). Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78). Es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von unbeteiligten Dritten ausgeübt wird2). Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme3).4)

Eine Schiedsgerichtsabrede ist mit dem Wesen des Schiedsvertrags sowie der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar und unwirksam, wenn eine Partei, sei es auch nur als Beisitzer, zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgerichts berufen wird, da niemand in eigener Sache richten könne (RGZ 93, 288).

Dasselbe gilt nicht nur für die zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufenen Einzelpersonen in einer Sache, in der die von ihnen vertretene juristische Person Partei ist, sondern ebenso im Fall der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person durch mehrere natürliche Personen für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans.5)

Dafür ist maßgeblich, dass jedes Mitglied des Vertretungsorgans auch bei notwendiger gemeinschaftlicher Vertretung das Recht und die Pflicht hat, das Interesse der von ihm mitvertretenen juristischen Person wahrzunehmen, so dass es als Schiedsrichter dem zu entscheidenden Streit nicht wie ein unbeteiligter Dritter gegenübersteht. Dieser Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien vom Schiedsrichteramt entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Meinung in der Literatur.6)

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob infolge der Bestimmung zur Geschäftsführung berufener Mitglieder eines Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter die konkrete Gefahr besteht, dass deren eigene Handlungen unmittelbarer Beurteilungsgegenstand ihrer schiedsrichterlichen Tätigkeit werden. Liegt eine solche Gefahr jedoch wie im Streitfall vor, sind Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts umso mehr begründet.7)

Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien sind grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen.8)

siehe auch

Bestellung der Schiedsrichter

§ 1035 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter und die gerichtliche Intervention bei Uneinigkeit zwischen den Parteien.

§ 1035 (1) ZPO → Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien
Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

§ 1035 (2) ZPO → Bindung an die Bestellung eines Schiedsrichters
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

§ 1035 (3) ZPO → Gerichtliche Bestellung bei fehlender Vereinbarung
Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.

§ 1035 (4) ZPO → Gerichtliche Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Bestellungsverfahrens
Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen.

§ 1035 (5) ZPO → Berücksichtigung der Parteivereinbarung und Unparteilichkeit
Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 3 → Bildung des Schiedsgerichts
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Bestellung und Zusammensetzung von Schiedsgerichten, einschließlich der Bestimmung von Einzel- und Mehrfachschiedsrichtern sowie der gerichtlichen Intervention bei Uneinigkeit zwischen den Parteien.

1)
BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6 mwN
2)
st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 3, 377, 381
3)
BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 24
4) , 7) , 8)
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 12/17
5)
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 12/17; m.V.a. RGZ 93, 288, 289
6)
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 12/17; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 9 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1036 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1036 Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1036 Rn. 31; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 6