Besonderer Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden

§ 17 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den besonderen Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden, wenn diese verklagt werden.

§ 17 (2) ZPO

Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

siehe auch

§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.