§ 17 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den besonderen Gerichtsstand von Gewerkschaften und Behörden, wenn diese verklagt werden.
Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
§ 17 ZPO → Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.