§ 408 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass für die Vernehmung von Richtern, Beamten oder anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige besondere beamtenrechtliche Vorschriften gelten. Für Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
§ 408 ZPO → Gutachtenverweigerungsrecht
Regelt das Recht von Sachverständigen, die Erstattung eines Gutachtens zu verweigern, und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.