§ 544 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Beschwerde unterliegt.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.