Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Die gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statthaft. Kostenentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der sofortigen Beschwerde entzogen. Das Oberlandesgericht kann gegen einen Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klärung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfen-den Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden.1)

siehe auch

§ 91 ZPO → Prozesskosten

1)
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Planfreigabesystem; vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220