§ 347 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Beschränkung des Versäumnisverfahrens auf die Erledigung eines Zwischenstreits.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
§ 347 ZPO → Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten.