Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil

§ 780 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen kann, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

§ 780 (1) ZPO

Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

siehe auch

§ 780 ZPO → Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
Regelt den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Verurteilung von Erben des Schuldners.