§ 146 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, die Verhandlung auf bestimmte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken, wenn mehrere solcher Mittel auf denselben Anspruch bezogen sind.
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prozessleitung, der Verfahrensgrundsätze und der Möglichkeiten zur Prozessförderung und -beschleunigung.