Beschraenkte Geschäftsfähigkeit

Ein Einwilligungsvorbehalt hat innerhalb seines Anwendungsbereichs die gleichen Wirkungen wie eine beschränkte Geschäftsfähigkeit und steht der Prozessfähigkeit deshalb entgegen.1)

siehe auch

Prozessfähigkeit

1)
BGH, Urt. v. 9. November 2021 - X ZA 2/20; m.V.a. BSG, Beschluss vom 24. August 2016 - B 5 R 208/16 B, BeckRS 2016, 72295 Rn. 5