§ 719 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss ergeht.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
§ 719 ZPO → Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsmitteln oder Einspruch gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil.