Beschluss über die Einstellung

§ 719 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss ergeht.

§ 719 (3) ZPO

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 719 ZPO → Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Regelt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Einlegung von Rechtsmitteln oder Einspruch gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil.