Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes

§ 169 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Geschäftsstelle auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung bescheinigt.

§ 169 (1) ZPO

Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

siehe auch

§ 169 ZPO → Beglaubigung
Regelt die Bescheinigung des Zustellungszeitpunktes und die Beglaubigung von Schriftstücken.