Berufungsurteil

Inhalt des Berufungsurteils

§ 540 (1) S. 1 ZPO

Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

  1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
  2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Ein Berufungsurteil, das keine dem § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, enthält leidet an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.1)

Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie in dem Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht2) – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist.3)

§ 540 (1) S. 2 ZPO

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 540 (2) ZPO

Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 152/04 - Fachanwälte; m.V.a. BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 23.11.2006 – I ZR 276/03 – Abmahnaktion, unter II.1.
2)
vgl. BGHZ 156, 216, 218
3)
BGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 152/04 - Fachanwälte ; m.V.a. BGHZ 73, 248, 252