Berufung gegen Endurteile

§ 511 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet.

§ 511 (1) ZPO

Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.