§ 513 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Berufung, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
§ 513 ZPO → Berufungsgründe
Legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest.