Berücksichtigung des Vollmachtsmangels durch das Gericht

§ 88 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf.

§ 88 (2) ZPO

Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

siehe auch

§ 88 ZPO → Mangel der Vollmacht
Behandelt den Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit und die Möglichkeiten der Rüge sowie die Berücksichtigung durch das Gericht.