Berichtigung von Protokollunrichtigkeiten

§ 164 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die jederzeitige Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll.

§ 164 (1) ZPO

Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

siehe auch

§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.