§ 164 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die jederzeitige Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll.
Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
§ 164 ZPO → Protokollberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.