Berichtigung des Tatbestands

§ 320 (1) ZPO

Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt.1)

Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind.2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensrüge, mit der ein gegenüber der Wiedergabe im angefochtenen Beschluss abweichendes Parteivorbringen geltend gemacht werden soll, ausgeschlossen, wenn der Kläger die entsprechende Feststellung nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen hat. Diese Regelung ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen.3)

§ 320 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

§ 320 (3) ZPO

Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.

§ 320 (4) ZPO

Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 320 (5) ZPO

Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist.4)

Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben.5)

siehe auch

Tatbestand

1)
BGH, Beschl. v. 29. Mai 2012, I ZR 6/10; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 I ZR 176/01, GRUR 2004, 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN
2)
BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, GRUR 2011, 459 Rn. 12 - Satan der Rache, mwN
3)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - ZB 46/21; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, NJW 2021, 2510 Rn. 22; Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11
4)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris
5)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Satan der Rache; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58