§ 224 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die neue Frist im Falle einer Verlängerung von dem Ablauf der vorherigen Frist an berechnet wird, sofern nichts anderes festgelegt ist.
Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
§ 224 ZPO → Fristverlängerung
Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.