Berechnung der Gläubigerforderungen

§ 874 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Berechnung der Gläubigerforderungen, die bis zur Anfertigung des Teilungsplans nicht eingereicht wurden.

§ 874 (3) ZPO

Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.

siehe auch

§ 874 ZPO → Teilungsplan
Regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.