Benachrichtigung über Verhandlungen und Beweisaufnahmen

§ 1047 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Benachrichtigung der Parteien über Verhandlungen und Beweisaufnahmen.

§ 1047 (2) ZPO

Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 1047 ZPO → Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über mündliche Verhandlungen und die Behandlung von Schriftsätzen und Beweismitteln.