§ 808 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die erfolgte Pfändung zu informieren.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
§ 808 ZPO → Pfändung beim Schuldner
Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.