Benachrichtigung des Gläubigers über Austauschpfändung

§ 811b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet zur Benachrichtigung des Gläubigers über die Austauschpfändung unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung.

§ 811b (3) ZPO

Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.

siehe auch

§ 811b ZPO → Vorläufige Austauschpfändung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.