Benachrichtigung des Gegners

§ 733 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, den Gegner über die Erteilung der weiteren Ausfertigung zu informieren.

§ 733 (2) ZPO

Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.