§ 733 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, den Gegner über die Erteilung der weiteren Ausfertigung zu informieren.
Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.
§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.