§ 273 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gegenüber den Parteien über ergangene Anordnungen.
Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
§ 273 ZPO → Vorbereitung des Termins
Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.