Benachrichtigung der Parteien über Anordnungen

§ 273 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gegenüber den Parteien über ergangene Anordnungen.

§ 273 (4) ZPO

Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

siehe auch

§ 273 ZPO → Vorbereitung des Termins
Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.