Bemühung um gütliche Erledigung

§ 802b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein.

§ 802b (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

siehe auch

§ 802b ZPO → Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.