§ 215 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung des Termins enthält.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
§ 215 ZPO → Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen.