§ 383 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Belehrung bestimmter Personen über ihr Recht zur Zeugnisverweigerung vor ihrer Vernehmung.
Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
§ 383 ZPO → Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Regelt die Bedingungen, unter denen Personen das Recht haben, die Aussage im Zivilprozess zu verweigern.