§ 126 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Rechtsanwälten, ihre Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben.
Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
§ 126 ZPO → Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte.