Beitreibung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsanwälte

§ 126 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Rechtsanwälten, ihre Gebühren und Auslagen im eigenen Namen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner beizutreiben.

§ 126 (1) ZPO

Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

siehe auch

§ 126 ZPO → Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Regelt die Beitreibung der Rechtsanwaltskosten durch die für die Partei bestellten Rechtsanwälte.