§ 78b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Prozessgericht einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen hat, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
§ 78b ZPO → Notanwalt
Regelt die Beiordnung eines Notanwalts für eine Partei, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet.