Beiordnung eines Anwalts für besondere Umstände

§ 121 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Beiordnung eines Anwalts zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten bei besonderen Umständen.

§ 121 (4) ZPO

Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

siehe auch

§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.