Beiordnung eines Anwalts durch den Vorsitzenden

§ 121 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Vorsitzende der Partei einen Anwalt beiordnet, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet.

§ 121 (5) ZPO

Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

siehe auch

§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.