Beiordnung eines Anwalts bei vorgeschriebener Vertretung

§ 121 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist.

§ 121 (1) ZPO

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

siehe auch

§ 121 ZPO → Beiordnung eines Rechtsanwalts
Regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Parteien, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits nicht tragen können.